„Bildung ist Ländersache“. So werden wir bei den unterschiedlichen Bundesländern auch unterschiedliche Empfehlungen finden.
In allen Bundesländern sind die rechtlichen Grundlagen, die das Schulleben regeln, im Schulgesetz verankert.
Für den SchulHund in MV benötigt es die rechtlichen Grundlagen Mecklenburg-Vorpommerns:
Schulgesetz §55 (SchulG M-V)
„Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen und kommunalen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.“
§ 101 SchulG M-V regelt das Hausrecht der Schule. Darin heißt es:„(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus.„
Um das gegenseitige respektvolle Arbeiten zwischen Schule und Schulträger zu fördern, sollte der Schulträger über den geplanten Einsatz eines SchulHundes informiert bzw. mit einbezogen werden.
Bezüglich der Fragen zur Hygiene finden sich Regelungen in den §§ 33 bis 36 Infektionsschutzgesetz und in § 149 HSchG.
Allgemeine Richtlinien für den Einsatz eines SchulHunde-Teams
Diese Richtlinien wurden gemeinsam mit dem Arbeitskreis- „Schulhund-Mecklenburg-Vorpommern“ entwickelt.
- Pädagogische Grundausbildung der Hundebesitzer
- Grunderziehung des Hundes
- Schulhundausbildung
- der Einsatz des Schulhundes erfolgt ausschließlich mit dem Hundebesitzer
- ein jährlicher Tierarztcheck und Gesundheitsattest
- Nachweis über vorgeschriebene Impfungen
- regelmäßige Endoparasitenprophylaxe und Ektoparasitenprophylaxe
- der SchulHund lebt als „ Familienmitglied „
- Einhaltung der erforderlichen hygienischen Maßnahmen
- Hundehaftpflichtversicherung
Ein umfassendes bundesweites Regelwerk zur Unfallverhütung an deutschen Schulen stellt die Kultusministerkonferenz mit den „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)“ zur Verfügung.
In den „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)” vom 14.06.2019 findet man auf Seite 90 Empfehlungen zum Einsatz von Hunden in Schulen.